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SATZUNG
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der Schützenbruderschaft Hüsten

Satzung der Schützenbruderschaft Hüsten unter dem Schutze des Hl. Geistes von 1435 e.V., erneuert im Jahre 1657

§ 1

Name und Sitz

 

Die Schützenbruderschaft führt den Namen „Schützenbruderschaft Hüsten unter dem Schutze des Hl.Geistes von 1435 e.V.“. Sie hat Ihren Sitz in Arnsberg–Hüsten, ist mit der Katholischen KirchengemeindeSt. Petri Hüsten verbunden und beim Amtsgericht Arnsberg im Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2

Wesen und Aufgabe

 

(1) Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die das Ideal des Sauerländer Schützenbundes vertritt und sich zur Aufgabe ma­cht, ausschließlich gemein­nützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbe­günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verfolgen.

 

(2) Hierzu stellen sich die Mitglieder des Vereins die folgenden Aufgaben, die sämtlich den Voraussetzungen des § 52 Abgabenordnung entsprechen:

 

  • den Eintritt für die Ideale der Schützenbruderschaften „Glaube, Sitte, Heimat“ 

  • die Pflege und Förderung des religiösen Lebens und der Grundsätze christlicher Weltanschauung

  • die Pflege und Förderung des überlieferten Brauchtums und Veranstaltung des jährlichen Schützenfestes mit Umzug, Vogelschießen, Musikdarbietungen und Tanz 

  • die Durchführung von Schnadegängen, Heimatabenden, Konzerten und anderen geselligen Veranstaltungen

  • die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Brauchtums- und anderen geselligen Veranstaltungen

  • die Durchführung von Vortrags- und Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der religiösen und staatspolitischen Bildung

  • die Pflege und Förderung des Schießsports sowie die Errichtung von Sportanlagen

  • die Förderung der Jugendarbeit

.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgaben­ordnung durch die vorge­gebenen Aufgaben in § 2 der Satzung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflö­sung oder bei Aufhebung der Schützenbruderschaft keine vermögensrechtlichen An­sprüche gegen den Verein.

Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützenbruderschaft fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

 

(1) Mitglied der Schützenbruderschaft kann jede männliche Person werden, die sich zu den Zielen und Idealen der Schützenbruderschaft bekennt. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu stellen.

 

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den geschäftsführenden Vorstand kann der Bewerber seinen Antrag an die Mitgliederversammlung stellen. Diese entscheidet dann über den Aufnahmeantrag.

 

(3) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Frauen der Schützenbrüder werden als Schützenfrauen geführt. 

 

(4) Geistlicher Präses ist der jeweilige Pfarrer der Katholischen KirchengemeindeSt. Petri Hüsten.

 

(5) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod

  2. durch schriftliche Kündigung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres

  3. durch Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand

a. bei Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen

b. bei Beitragsrückständen über einen Zeitraum von 2 Jahren oder Nichterfüllung anderer Zahlungsverpflichtungen trotz erfolgter Mahnung

c. wegen vereinsschädigendem Verhalten

 

(6) Mit dem Ende bzw. dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Ansprüche gegenüber der Schützenbruderschaft.

 

 

§ 5

Auszeichnung und Ehrung von Mitgliedern

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand kann Personen, die sich um die Schützenbruderschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Vorschläge aus den Reihen der Schützenbrüder müssen schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

(2) Schützenbrüder, die 25, 40, 50, 60, 70 und 80 Jahre der Schützenbruderschaft angehören, werden geehrt.

Schützenbrüder, die 50 Jahre der Schützenbruderschaft angehören, werden zuJubilarenernannt und sind beitragsfrei.

Schützenbrüder, die sich um die Schützenbruderschaft Verdienste erworben haben, werden besonders geehrt.

 

 

§ 6

Ehrengeleit, Kirchliche Verbundenheit

 

(1) Alle verstorbenen Schützenbrüder und Schützenfrauen sowie ehemalige Königinnen der Schützenbruderschaft, deren Beisetzung im Stadtgebiet Arnsberg erfolgt, sollen möglichst mit Fahnenabordnungen zur letzten Ruhe geleitet werden.

 

(2) Die Schützenbruderschaft beteiligt sich an den Prozessionen der KatholischenKirchengemeinde St. Petri in Hüsten sowie an der Fronleichnamsprozession.

 

(3) Für alle verstorbenen Mitglieder wird alljährlich ein Hochamt anlässlich des Schützenfestes gefeiert. 

 

 

§ 7

Organe der Schützenbruderschaft

 

Organe der Schützenbruderschaft sind

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

 

(1) Die regelmäßige Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt.Der Termin ist jeweils sechs Wochen vorherauf der Internetseite der Schützenbruderschaft bekanntzugeben.

 

(2) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung in der Tageszeitung„Westfalenpost“ und „Westfälische Rundschau“, Ausgabe Arnsberg Neheim-Hüsten bzw. deren Nachfolgeorgane spätestens zwei Wochen vor der Versammlung eingeladen. Diese ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. Abgestimmt wird durch Handzeichen. 

 

(3) An der Mitgliederversammlungsollen alle Schützenbrüder teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten, die in die Einladung aufgenommen werden sollen, müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingehen.

 

(5) Der Beratung und Beschlussfassung sind unterworfen:

  1. Entgegennahme derJahresberichte der einzelnen Abteilungen

  2. Vorlagedes Geschäftsberichtes

  3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

  4. Wahl des Vorstandes

  5. Beschlussfassung über das nächste Schützenfest

  6. Satzungsänderungen

  7. Erwerb und Veräußerung von Immobilien und Grundstücken

 

Entscheidungen zu Anträgen zu den Punkten 6 und 7 bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder.

 

(6) Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die vorgenannten Bestimmungen.

 

 

§ 9

Vorstand

 

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die in Absatz 2 genannte Dauer gewählt. Es gilt das Datum der Wahl. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig.  

 

(2) Der Vorstand besteht aus  

a.)      demOberst                  (Amtszeit fünf Jahre)

b.)      demHauptmann          (Amtszeit vier Jahre)

c.)      drei Beisitzern              (Amtszeit jeweils drei Jahre)

d.)      demAdjutant               (Amtszeit drei Jahre)

e.)      demKönigsoffizier       (Amtszeit drei Jahre)

f.)       drei Kompanieführern (Amtszeit jeweils drei Jahre)

g.)      dem Präses

h.)      den berufenen Mitgliedern

            

Wählbar für die Ämter gemäß Absatz 2 a.) und b.)sind alle Schützenbrüder, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und drei Jahre der Schützenbruderschaft angehören. Wählbar für die Ämter gemäß Absatz 2 c.) bis f.) sind alle Schützenbrüder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und drei Jahre der Schützenbruderschaft angehören.Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die volle Amtszeit.Die Kompanieführer werden durch die jeweiligenKompanien gewählt.

 

(3) Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gibt der Oberst den Ausschlag. Falls die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Wahl durch Stimmzettel beantragt, muss durch Stimmzettel gewählt werden.

 

 

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben:

 

- Planung und Durchführung von Veranstaltungen der Schützenbruderschaft

- Vermietung und Verpachtung der Räumlichkeiten der Schützenhalle

- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Instandhaltung der Immobilien der Schützenbruderschaft

- Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung

- Regelung der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Schützenbruderschaft

 

 

§ 11

Geschäftsführender Vorstand

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: 

 

  • dem Oberst 

  • dem Hauptmann 

  • den drei Beisitzern 

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich und bei allen Behörden. Urkunden, welche die Schützenbruderschaft vermögensrechtlich verpflichten, müssen von mindestens drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands unterschrieben werden, wobei die Unterschrift des Obersts oder des Hauptmanns erforderlich ist.

 

(3) Der geschäftsführende Vorstand beruft aus den Reihen der Schützenbrüder einen Rendanten und einen Schriftführer. Der Rendant hat alle Kassengeschäfte zu erledigen. Der Schriftführer führt in den Versammlungen und Vorstandssitzungendie Protokolle, die zur Gültigkeit vom Oberst bzw. dem Hauptmann und zwei weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterschrieben werden müssen.

 

 

§ 12

Gesamtvorstand

 

(1) Der Vorstand erhält zur Unterstützung seiner Arbeit einen erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand), deren Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden.

 

(2) Der Gesamtvorstand wählt aus der Mitte seiner Mitglieder zwei Kassenprüfer.

 

 

§ 13

Schützenfest und Schützenkönig

 

(1) Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Schützenfest zu einem möglichst regelmäßigen Termin. Zu diesem Fest ist die gesamte Bevölkerung eingeladen.

 

(2) Schützenkönig können die Mitglieder werden, welche in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sind. Für den Königsschuss wird dem Schützen ein vom Vorstand festgesetztes Schussgeld überreicht. Der König erwählt sich seine Königin und den Hofstaat.

 

 

§ 14

Datenschutzregelungen

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Schützenbruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Geburtsdatum Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

(2) Soweit die Verarbeitung zur Abwicklung der Mitgliedschaft nicht ohnehin bereits rechtlich zulässig ist oder aufgrund einer rechtlichen Grundlage erforderlich ist, erklärt sich das Mitglied mit dem Beitritt einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), für die Schützenbruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dieses Einverständnis wird bei einem Neubeitritt eingeholt. Die gesetzlichen notwendigen Informationen werden dem Neumitglied zur Verfügung gestellt. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.

 

(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Verwirklichung des Vereinszwecks, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse sowie im Internet. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an unbefugte Dritte) ist nicht zulässig. 

 

(4) Für die an der Verarbeitung von Mitgliederdaten Beteiligten wird eine Verpflichtungserklärung zum Datenschutz eingeholt. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, eine verbindliche Datenschutzordnung festzulegen. Der geschäftsführende Vorstand kann zudem einen Datenschutzbeauftragten benennen und abberufen, soweit dies rechtlich erforderlich ist.

 

(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Internetseite der Schützenbruderschaft erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Internetseite der Schützenbruderschaft entfernt.

 

(6) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Internetseite, der Chronik oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung) auch ohne Zustimmung zulässig.

 

 

§ 15

Auflösung der Schützenbruderschaft

 

Bei Auflösung der Schützenbruderschaft geht das Vermögen nach Deckung aller Schulden an die Stadt Arnsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Freiheit Hüsten zu verwenden hat.

 

 

§ 16

Inkrafttreten

 

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. November 2018 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 12. Februar 2011 tritt damit außer Kraft.

 

 

Arnsberg–Hüsten, den 24. November 2018

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